Informationen zum erhöhten Beförderungsentgelt
Sie konnten bei einer Fahrausweiskontrolle unserem Zugpersonal keinen gültigen Fahrausweis vorzeigen? Gemäß § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO) in Verbindung mit § 7.5 der Beförderungsbedingungen der NRW-Verbund- und Tarifgemeinschaften sind Sie zur Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes (EBE) in Höhe von 60,00 € verpflichtet.
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Warum muss ich ein erhöhtes Beförderungsentgelt zahlen?
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Ein Fahrgast muss ein erhöhtes Beförderungsentgelt zahlen, wenn er:
• keinen für die gesamte Fahrt gültigen Fahrausweis hat – und zwar auch dann, wenn er den entsprechenden Fahrausweis besitzt oder gekauft hat, ihn bei einer Kontrolle jedoch nicht vorzeigen kann
• den Fahrausweis nicht entwertet hat
• den Fahrausweis bei Kontrollen nicht vorzeigt oder dem Personal aushändigt -
Auf welcher Rechtsgrundlage wurde das erhöhte Beförderungsentgelt ausgestellt?
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Beginnt ein Reisender seine Fahrt, ohne im Besitz eines für diese Fahrt gültigen Fahrscheins zu sein, ist er laut Eisenbahnverkehrsordnung (EVO §5) zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet. Die Gültigkeit eines Tickets richtet sich nach dem jeweiligen Tarif (DB-, NRW-, VRR-, Westfalentarif) sowie den geltenden Beförderungsbedingungen.
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Hatten Sie Ihre persönliche Fahrkarte vergessen?
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Dann ermäßigt sich der erhöhte Fahrpreis auf 7,00 €, wenn Sie uns innerhalb von 14 Tagen schriftlich nachweisen, dass Sie zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen persönlichen Fahrausweises waren.
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War der Entwerter oder Automat defekt?
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Sollten Sie aufgrund eines defekten Fahrkartenautomaten bzw. Entwerter ein erhöhtes Beförderungsentgelt erhalten haben, kontaktieren Sie uns bitte innerhalb von 14 Tagen. Geben Sie dabei bitte den Bahnhof, das Datum, die Uhrzeit und die Nummer des Fahrkartenautomaten an.
Die allgemeinen Tarif- und Beförderungsbedingungen finden Sie hier.
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Hier reichen Sie uns Ihre Dokumente/Zuschriften/Anfragen ein
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Bitte reichen Sie uns bevorzugt per E-Mail folgende Dokumente unter Angabe der EBE-Vorgangsnummer ein:
• bei Abotickets / Chipkarten / eTickets: eine aktuelle Vertragsbescheinigung Ihres Verkehrsunternehmens von dem Sie das Ticket beziehen (siehe Rückseite Ihres eTickets)
• bei Papiertickets / Monatstickets: eine Kopie der Kundenkarte sowie des Tickets von Vorder- und Rückseite
• bei Handytickets: eine Kopie der Buchungsbestätigung bzw. den QR-Code
• eine Kopie des EBE-Beleges, den Sie bei der Kontrolle ausgehändigt bekommen habenZuschriften richten Sie bitte immer mit Angabe der Vorgangsnummer ausschließlich schriftlich an folgende Kontaktdaten:
per Post: Transdev Rhein-Ruhr GmbH
EBE-Team
Postfach 10 14 06
47014 Duisburgper Mail:
ebe@rhein-ruhr-bahn.de -
Ihre Zahlungsmöglichkeiten
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Per Überweisung unter Angabe der EBE-Vorgangsnummer auf folgendes Konto der HypoVereinsbank:
Empfänger: Transdev Rhein-Ruhr GmbH
IBAN: DE71 7002 0270 0038 4739 13
BIC: HYVEDEMMXXXPer Bareinzahlung in einer Kundenanlaufstelle:
Bahnhofskiosk Dorsten, Europaplatz 25, 46282 Dorsten
DB-Agentur Borken, Bahnhofstr. 22, 46352 BorkenWeitere Informationen zu den Öffnungszeiten finden Sie hier.
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Was passiert wenn ich die Zahlungsfrist versäume?
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Falls Sie die Zahlungsfrist nicht einhalten erfolgt eine kostenpflichtige Mahnung. Sollten Sie in Zahlungsverzug geraten, machen wir Sie vorsorglich darauf aufmerksam, dass weitere Kosten zu Ihren Lasten entstehen können.
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Ich habe meinen EBE Beleg verloren, was kann ich tun?
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Sollten Sie den EBE-Beleg verloren oder verlegt haben, wenden Sie sich bitte mit folgenden Informationen an uns
Name und Vorname
Linie oder Zugnummer
Datum der Feststellung
Anschrift
sowie Ihr GeburtsdatumWir senden Ihnen umgehend die erforderlichen Informationen zu
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Ich wurde im Zug ohne gültigen Fahrschein angetroffen und habe keinen Beleg erhalten. Was kann ich tun?
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War die Aushändigung des Belegs im Zug nicht möglich, wird dieser mit allen relevanten Informationen postalisch zugesandt. Eine Zahlung oder nachträgliche Vorlage eines zum Zeitpunkt der Fahrt gültigen Fahrscheins ist Ihrerseits vor Erhalt dieses Schreibens nicht notwendig.
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Kann das erhöhte Beförderungsentgelt strafrechtliche Folgen haben?
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Die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ohne gültigen Fahrausweis stellt eine Erschleichung von Leistungen nach § 265a StGB dar. Die Verfolgung im Straf- und Bußgeldverfahren sowie die Geltendmachung weiterer zivilrechtlicher Ansprüche behalten wir uns ausdrücklich vor.
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Was passiert mit meinen persönlichen Daten?
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Zum Zweck der Vorgangsbearbeitung eines erhöhten Beförderungsentgelts, der Prüfung auf Wiederholungstäter und - in bestimmten Fällen - zur Strafantragstellung erheben und verarbeiten wir folgende Daten: Anrede, Vorname, Name, Geburtsdatum, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Ausweisnummer, Daten des Beleges zum erhöhten Beförderungsentgelt (EBE). Weitere Informationen finden Sie hier.